Know your Customer - KYC
KYC ist die Abkürzung für “Know your Customer” oder auf Deutsch “Kenne Deinen Kunden”. Dieser Begriff fasst den Prozess der Kundenverifikation und –identifikation zusammen. Er beinhaltet allerdings nicht nur die Verifikation von Neukunden, sondern auch einen laufenden Prozess zur Aktualisierung von relevanten Informationen. Daher ist die card complete Service Bank AG als österreichisches Bankinstitut dazu verpflichtet, all diese Informationen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren.
Als card complete Service Bank AG sind wir verpflichtet die Aktualität von Informationen und Dokumenten unserer Kunden in regelmäßigen Abständen sicherzustellen.
- Farbkopie eines gültigen, gut leserlichen Reisepasses oder
- Farbkopie eines gültigen Personalausweises (nur, wenn Nationalität Österreich/Deutschland, Vorder- und Rückseite, Führerschein wird nicht akzeptiert)
- gültiger Aufenthaltstitel (für nicht EU- bzw. EWR-Bürger, Schweizer und Schweizerinnen, Vorder- und Rückseite)
- aktueller Einkommensnachweis (z.B. Gehaltszettel, Pensionsnachweis, Einkommensteuerbescheid o.ä.)
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Selbstauskunftsformular
Dieses Selbstauskunftsformular erhalten Sie per Post oder E-Mail und können es erneut hier abrufen.
Alle Informationen, die Sie uns zur Verfügung stellen, unterliegen dem österreichischen Bankgeheimnis. Diese werden ausschließlich für interne Zwecke verwendet und dienen einer besseren Einschätzung der Geschäftsbeziehung gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG). Bei routinemäßigen Überprüfungen von Transaktionen beispielsweise, ist ein Einkommensnachweis hilfreich um die Plausibilität und Wirtschaftlichkeit dieser Transaktionen prüfen zu können.
§10 FM-GwG besagt, dass die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unter anderem die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, umfassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass diese Transaktionen mit der Geschäftstätigkeit übereinstimmen.
Sollten die Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden nicht erfüllt sein, darf nach §10 Abs.9 FM-GwG keine Geschäftsbeziehung begründet und keine Transaktion ausgeführt werden. Zudem kann im Zweifelsfall eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beendet werden.